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Staatsgrenze Österreich – Liechtenstein · Staatsgrenze Österreich – Liechtenstein (Grenzzeichen)

§ 9 Staatsgrenze Österreich – Liechtenstein Artikel 9

ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei Schutz und Erhaltung der Grenzzeichen

In forceOfficial text

In der Grenzlinie dürfen keine privaten Eigentumsgrenzzeichen errichtet werden; anstoßende Eigentumsgrenzen dürfen daher nur durch Richtungssteine vermarkt werden, wobei diese einen Normalabstand von mindestens 2 m von der Grenzlinie aufweisen müssen.