Staatsgrenze Österreich – Liechtenstein · Staatsgrenze Österreich – Liechtenstein (Grenzzeichen)
§ 9 Staatsgrenze Österreich – Liechtenstein Artikel 9
ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei Schutz und Erhaltung der Grenzzeichen
In der Grenzlinie dürfen keine privaten Eigentumsgrenzzeichen errichtet werden; anstoßende Eigentumsgrenzen dürfen daher nur durch Richtungssteine vermarkt werden, wobei diese einen Normalabstand von mindestens 2 m von der Grenzlinie aufweisen müssen.