Konsularvertrag zwischen Österreich und · Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR
§ 14 Konsularvertrag zwischen Österreich und
Artikel 14.
Die Konsuln haben an der Festigung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Vertragschließenden Teilen mitzuwirken und die Entwicklung des wirtschaftlichen Verkehrs zu fördern.