§ 11 Europäisches Übereinkommen zur friedlichArtikel 11
KAPITEL II KAPITEL römisch zwei Vergleichsverfahren
Die Sitzungen der Besonderen Vergleichskommission sind nur dann öffentlich, wenn die Kommission dies mit Zustimmung der Parteien beschließt.
KAPITEL II KAPITEL römisch zwei Vergleichsverfahren
Die Sitzungen der Besonderen Vergleichskommission sind nur dann öffentlich, wenn die Kommission dies mit Zustimmung der Parteien beschließt.