§ 17 Europäisches Übereinkommen zur friedlichArtikel 17
KAPITEL II KAPITEL römisch zwei Vergleichsverfahren
(1) Für die Dauer seiner Tätigkeit erhält jedes Kommissionsmitglied eine Vergütung, deren Höhe die Parteien im gegenseitigen Einvernehmen festsetzen und zu gleichen Teilen tragen.
(2) Die bei der Tätigkeit der Kommission entstehenden allgemeinen Kosten werden in der gleichen Weise aufgeteilt.