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Europäisches Übereinkommen zur friedlich · Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten

§ 24 Europäisches Übereinkommen zur friedlichArtikel 24

KAPITEL III KAPITEL römisch drei Schiedsverfahren

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Enthält der Schiedsvertrag bezüglich der in Artikel 23 bezeichneten Punkte keine hinreichend genauen Angaben, so finden nach Möglichkeit die Bestimmungen des Vierten Titels des Haager Übereinkommens vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle Anwendung.