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Europäisches Übereinkommen zur friedlich · Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten

§ 27 Europäisches Übereinkommen zur friedlich

Artikel 27

In forceOfficial text

Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung

a) auf Streitigkeiten, die Tatsachen oder Verhältnisse aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen den am Streit beteiligten Parteien betreffen; (Anm. 1)

b) auf Streitigkeiten über Fragen, die nach Völkerrecht in die ausschließlich innerstaatliche Zuständigkeit fallen.

(__________

Anm. 1: Gemäß Artikel 1 des BGBl. Nr. 395/1992 sind die Bestimmungen des Kapitels I des Europäischen Übereinkommens zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Österreich und Italien auf Streitigkeiten betreffend die Auslegung und Anwendung der zwischen den beiden Staaten in Kraft stehenden bilateralen Verträge auch dann anzuwenden, wenn die Streitigkeiten Tatsachen oder Verhältnisse aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen den beiden Staaten betreffen.)