§ 6 Konsularvertrag zwischen Österreich und
Artikel 6.
Die Bezeichnungen ,,Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder ,,UdSSR'' bzw. ,,sowjetisch'' sind als ,,Russische Föderation'' bzw. ,,russisch'' zu lesen.
Konsuln und Beamte des Konsulardienstes dürfen nur Staatsangehörige des Sendestaates sein.