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Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstv · Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

§ 3 Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstv

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Die Anmeldung dient der Geltendmachung von Ansprüchen der in § 8 Abs. 3 des Siebenten Rückstellungsgesetzes genannten Art nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes.