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Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstv · Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

§ 7 Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstv

In forceOfficial text

(1) Der Fonds hat jede Anmeldung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht dahingehend zu überprüfen, inwieweit sie dem Grunde nach zu Recht besteht, insbesondere ob die in der Anmeldung angegebene Höhe des Anspruches mit den Bestimmungen des Siebenten Rückstellungsgesetzes übereinstimmt.

(2) Nach Ablauf der Antragsfrist hat der Fonds dem Bundesministerium für Finanzen mitzuteilen wie hoch die Gesamtsumme der fristgerecht eingebrachten Anmeldungen ist und mit welchem Gesamtbetrag sie nach den Bestimmungen des Siebenten Rückstellungsgesetzes einzusetzen wäre.