UVEG · Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetz
§ 8 UVEG
Beschädigte Gegenstände des Hausrates gelten als zerstört, wenn ihre Wiederherstellung technisch einer Neuherstellung gleichkommt oder wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist.
UVEG · Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetz
Beschädigte Gegenstände des Hausrates gelten als zerstört, wenn ihre Wiederherstellung technisch einer Neuherstellung gleichkommt oder wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist.