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Verteilungsgesetz Bulgarien · Verteilungsgesetz Bulgarien

§ 24 Verteilungsgesetz Bulgarien

In forceOfficial text

(1) Die Vorschriften über die Einrichtung und die Führung der Geschäfte der Bundesverteilungskommission hat das Bundesministerium für Finanzen durch Verordnung zu erlassen.

(2) Die Verordnung hat unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, der Einfachheit und der Kostenersparnis Bestimmungen über die Abgrenzung der Befugnisse und Aufgaben des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der Senate, über die aktenmäßige Behandlung der Geschäftsstücke und über die Geldgebarung bei der Geschäftsstelle zu enthalten.