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Verteilungsgesetz Bulgarien · Verteilungsgesetz Bulgarien

§ 34 Verteilungsgesetz Bulgarien

In forceOfficial text

Mittel laut § 1 Abs. 3, die

a) auf Grund einer Anrechnung gemäß § 33,

b) durch Abzug von Übersetzungskosten,

c) infolge Verzichts nach Inkrafttreten des endgültigen Verteilungsplanes,

d) infolge des Todes des Entschädigungswerbers aus Mangel an einem Anspruchsberechtigten nach Inkrafttreten des endgültigen Verteilungsplanes

nicht zur Leistung kommen, werden vorläufig nicht verteilt.