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Geschäftsordnung der Bundesverteilungsko · Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission

§ 12 Geschäftsordnung der Bundesverteilungsko

In forceOfficial text

(1) Die im Zusammenhang mit dem Einlauf und der Abfertigung von Geschäftsstücken der Bundesverteilungskommission sich ergebenden Arbeiten (mit Ausnahme der Reinschriften) sind von der Einlauf- und Abgangsstelle des Bundesministeriums für Finanzen zu besorgen.

(2) Auf jedem einlaufenden Geschäftsstück ist sogleich ein Eingangsvermerk anzubringen.

(3) Die Geschäftsstelle hat folgende Behelfe zu führen:

a) je ein Register für die im § 13 genannten Geschäftsfälle;

b) ein für alle Register gemeinsames Namensverzeichnis, in Wien als Namenskartei;

die Geschäftsstelle in Wien überdies

c) für jedes Verteilungsgesetz gesondert je ein Sammelverzeichnis der festgesetzten, von Verteilungsquoten unabhängigen, sowie der vorläufigen und der endgültigen Entschädigungen,

d) für jedes Verteilungsgesetz gesondert je ein Verzeichnis derjenigen Beträge, die nach den Vorschriften dieses Verteilungsgesetzes vorläufig nicht verteilt werden.

Amendment history
  • In Kraft seit 1965-08-04