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Geschäftsordnung der Bundesverteilungsko · Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission

§ 14 Geschäftsordnung der Bundesverteilungsko

In forceOfficial text

(1) Die Geschäftsstelle hat die Ausführung der schriftlichen Arbeiten zu besorgen.

(2) Urschriften von Verfügungen und Senatsentscheidungen sind vom Vorsitzenden der Bundesverteilungskommission oder vom Senatsvorsitzenden eigenhändig zu unterschreiben.

(3) An die Stelle der eigenhändigen Unterschrift kann bei Ausfertigungen die Beglaubigung des vervielfältigten Namenszeichens durch die Geschäftsstelle treten.