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Konsularvertrag zwischen der Republik Ös · Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

§ 16 Konsularvertrag zwischen der Republik ÖsArtikel 16

Teil III Teil römisch drei Rechte und Immunitäten

In forceOfficial text

Art. 16 ist erst nach gegenseitiger Notifikation durch die Hohen Vertragschließenden Parteien anzuwenden.

Ein Berufskonsul darf wegen Handlungen, die er nicht in amtlicher Eigenschaft vorgenommen hat und die eine Verletzung des Rechtes des Gebietes darstellen, nur in Gewahrsam genommen und gehalten werden

a) bei Betreten auf frischer Tat;

b) im Falle einer strafbaren Handlung, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren oder mit einer strengeren Strafe bedroht ist; oder

c) im Falle einer strafbaren Handlung zum Zweck der Verantwortung vor dem erkennenden Gericht (wobei die Haft nur während der Verhandlung vor Gericht, nicht aber auf die Dauer einer Vertagung aufrechterhalten werden darf) oder nach Verurteilung; oder

d) wenn der Sendestaat auf diplomatischem Wege zustimmt.