§ 34 Konsularvertrag zwischen der Republik ÖsArtikel 34
Teil VII Teil römisch sieben Nachlaßangelegenheiten
Übt ein Konsul hinsichtlich eines Nachlasses die in den Artikeln 30 bis 33 erwähnten Rechte aus, so untersteht er insoweit unbeschadet der Artikel 15 Absatz 2 und 17 Absatz 3 lit. a) in allen mit dieser Angelegenheit im Zusammenhang stehenden Verfahren der Gerichtsbarkeit des Gebietes.