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Konsularvertrag zwischen der Republik Ös · Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

§ 47 Konsularvertrag zwischen der Republik ÖsArtikel 47

Teil IX Teil römisch neun Schlußbestimmungen

In forceOfficial text

(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden werden so rasch wie möglich in London ausgetauscht. Der Vertrag tritt am dreißigsten Tage nach dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(2) Der Vertrag bleibt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem eine der beiden Hohen Vertragschließenden Parteien der anderen die Kündigung schriftlich auf diplomatischem Wege mitteilt.

ZU URKUND DESSEN haben die oben erwähnten Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN in zweifacher Ausfertigung in Wien, am 24. Juni 1960, in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.