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Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemein · Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn)

§ 14 Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinArtikel 14

KAPITEL IV KAPITEL römisch vier Gemischte Kommission

In forceOfficial text

Die Vertragschließenden Staaten werden zur Organisation und Durchführung der im Artikel 5 Absatz 1 genannten Aufgaben eine ständige Gemischte Kommission bilden.