§ 30 Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinArtikel 30
KAPITEL V KAPITEL römisch fünf Grenzwege, Grenzgewässer und Lagerstätten
Sollen zum Zwecke der Erschließung oder Ausbeutung von Lagerstätten innerhalb eines Streifens von je 50 Metern beiderseits der Staatsgrenze Arbeiten verrichtet oder innerhalb eines Streifens von 2 Kilometern beiderseits der Staatsgrenze Erdöl- oder Erdgaslagerstätten aufgeschlossen werden, so werden die Vertragschließenden Staaten gemeinsam die Maßnahmen treffen, die bei der weiteren Erschließung und Ausbeutung zur unveränderten Erhaltung des Verlaufes der Staatsgrenze notwendig sind.