Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemein · Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn)

§ 30 Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinArtikel 30

KAPITEL V KAPITEL römisch fünf Grenzwege, Grenzgewässer und Lagerstätten

In forceOfficial text

Sollen zum Zwecke der Erschließung oder Ausbeutung von Lagerstätten innerhalb eines Streifens von je 50 Metern beiderseits der Staatsgrenze Arbeiten verrichtet oder innerhalb eines Streifens von 2 Kilometern beiderseits der Staatsgrenze Erdöl- oder Erdgaslagerstätten aufgeschlossen werden, so werden die Vertragschließenden Staaten gemeinsam die Maßnahmen treffen, die bei der weiteren Erschließung und Ausbeutung zur unveränderten Erhaltung des Verlaufes der Staatsgrenze notwendig sind.