Wiener Übereinkommen über diplomatische · Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll § 15 Wiener Übereinkommen über diplomatische Artikel 15 In forceOfficial text Die Staaten vereinbaren die Klasse, in welche ihre Missionschefs einzuordnen sind. ← Previous · § 14 Contents § 16 · Next →