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Wiener Übereinkommen über diplomatische · Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

§ 30 Wiener Übereinkommen über diplomatische

Artikel 30

In forceOfficial text

(1) Die Privatwohnung des Diplomaten genießt dieselbe Unverletzlichkeit und denselben Schutz wie die Räumlichkeiten der Mission.

(2) Seine Papiere, seine Korrespondenz und - vorbehaltlich des Artikels 31 Absatz 3 - sein Vermögen sind ebenfalls unverletzlich.