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Wiener Übereinkommen über diplomatische · Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

§ 43 Wiener Übereinkommen über diplomatische

Artikel 43

In forceOfficial text

Die dienstliche Tätigkeit eines Diplomaten wird unter anderem dadurch beendet,

a) daß der Entsendestaat dem Empfangsstaat die Beendigung der dienstlichen Tätigkeiten des Diplomaten notifiziert, oder

b) daß der Empfangsstaat dem Entsendestaat notifiziert, er lehne es gemäß Artikel 9 Absatz 2 ab, den Diplomaten als Mitglied der Mission anzuerkennen.