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Freundschafts- und Niederlassungsvertrag · Freundschafts- und Niederlassungsvertrag (Iran)

§ 8 Freundschafts- und Niederlassungsvertrag

Artikel 8

In forceOfficial text

Die Angehörigen einer der Hohen Vertragschließenden Parteien haben das Recht, im Rahmen der auf dem Gebiete der anderen Partei in Kraft stehenden Gesetze und sonstigen Vorschriften daselbst jede Art von Rechten sowie von beweglichem oder unbeweglichem Eigentum zu erwerben, zu besitzen und zu veräußern. Sie werden in dieser Hinsicht unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation behandelt.