Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (S · Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien)

§ 12 Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (S

Artikel 12

In forceOfficial text

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

(1) Anläßlich der periodischen Kontrolle (Artikel 10) ist festzustellen, ob sich eine früher am Lande verlaufende Grenzlinie seit der letzten periodischen Kontrolle infolge Veränderungen ins Wasser verlagert hat und ob Teile einer früheren Wassergrenzstrecke zu einer Landgrenzstrecke geworden sind; in diesen Fällen sind darüber Protokolle sowie zusätzliche Feldskizzen (Artikel 27) zu verfassen.

(2) Im Falle von plötzlich eingetretenen natürlichen Veränderungen größeren Ausmaßes kann auch außerhalb der periodischen Kontrolle jeder Vertragsstaat die Überprüfung des betroffenen Teiles der Staatsgrenze verlangen.