Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (S · Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien)
§ 23 Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (S
Artikel 23
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Die Kommission überprüft anläßlich jeder periodischen Kontrolle (Artikel 10) auch den Zustand der Grenzzeichen an den Dreiländergrenzpunkten (Artikel 13) und schlägt erforderlichenfalls den Regierungen der Vertragsstaaten Maßnahmen zur Wiederinstandsetzung vor.