Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (S · Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien)
§ 6 Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (S
Artikel 6
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
(1) Die Vertragsstaaten werden durch geeignete Maßnahmen dafür sorgen, daß die Ufer der im Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 behandelten Gewässer unbeschadet der Regelung im Artikel 7 in den Grenzstrecken, sofern grundsätzliche wasserwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen, in der seinerzeit vom Grenzregelungsausschuß ermittelten Lage verbleiben. Diese Bestimmung gilt nicht für die Grenzstrecke der Drau, solange diese im Staubereich des Kraftwerkes Dravograd liegt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 69/1997 )
Amendment history
- In Kraft seit 1997-06-01