§ 19 OGHGAktenaufbewahrung
zum Bezugszeitraum vgl. § 24 Abs. 4
Akten sowie die händisch geführten Register und Namensverzeichnisse werden dauernd aufbewahrt. Ab dem Zeitpunkt der Umstellung auf die automationsunterstützte Registerführung sind die Verfahrensdaten auf Dauer verfügbar zu halten.
Amendment history
- In Kraft seit 2001-09-01