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OGHG · Oberster Gerichtshof

§ 19 OGHGAktenaufbewahrung

In forceOfficial text

zum Bezugszeitraum vgl. § 24 Abs. 4

Akten sowie die händisch geführten Register und Namensverzeichnisse werden dauernd aufbewahrt. Ab dem Zeitpunkt der Umstellung auf die automationsunterstützte Registerführung sind die Verfahrensdaten auf Dauer verfügbar zu halten.

Amendment history
  • In Kraft seit 2001-09-01