Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

OGHG · Oberster Gerichtshof

§ 21 OGHGAmtsbibliothek

In forceOfficial text

zum Bezugszeitraum vgl. § 24 Abs. 4

Die Aufsicht über die Führung der Geschäfte der Bibliothek des Obersten Gerichtshofes (Zentralbibliothek im Justizpalast) obliegt dem Präsidenten. Er wird hiebei von einer Bibliothekskommission unterstützt, die er aus Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes mit deren Zustimmung bestellt. Der Präsident bestellt den Leiter der Bibliothek.

Amendment history
  • In Kraft seit 2001-09-01