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Abkommen über internationale Ausstellung · Abkommen über internationale Ausstellungen (P2)

§ 2 Abkommen über internationale Ausstellung

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ARTIKEL 2

1. Das vorliegende Protokoll liegt für die Mitgliedsregierungen des Abkommens in Paris vom 1. Jänner 1966 bis einschließlich 31. Dezember 1966 zur Unterzeichnung auf. Diese Regierungen können Mitglieder des vorliegenden Protokolls werden:

a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung;

b) nach Unterzeichnung durch Notifikation an die Depositarregierung, daß ihre jeweiligen verfassungsmäßigen Formalitäten erfüllt sind;

c) nach dem 31. Dezember 1966 durch Beitritt.

2. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunden werden im Archiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt.