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Vermögenswerte nach den ehemaligen Landk · Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen

§ 10 Vermögenswerte nach den ehemaligen Landk

Unmittelbar anwendbares Bundesrecht

In forceOfficial text

Inkrafttretensdatum gemäß § 11 Abs. 1 in jedem Land gleichzeitig mit dem jeweiligen Ausführungsgesetz.

§ 10. Abgabenfreiheit

Die durch die Ausführungsbestimmungen zum Abschnitt II unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, Stempelgebühren sowie Bundesverwaltungsabgaben befreit.