Vermögenswerte nach den ehemaligen Landk · Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen
§ 10 Vermögenswerte nach den ehemaligen Landk
Unmittelbar anwendbares Bundesrecht
Inkrafttretensdatum gemäß § 11 Abs. 1 in jedem Land gleichzeitig mit dem jeweiligen Ausführungsgesetz.
§ 10. Abgabenfreiheit
Die durch die Ausführungsbestimmungen zum Abschnitt II unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, Stempelgebühren sowie Bundesverwaltungsabgaben befreit.