Übereinkommen über die politischen Recht · Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau
§ 6 Übereinkommen über die politischen Recht
ARTIKEL VI ARTIKEL römisch sechs
Verfassungsbestimmung
1. Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2. Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.