§ 67 Wiener Übereinkommen über konsularische Befreiung von persönlichen Dienstleistungen und Auflagen
Artikel 67
Der Empfangsstaat befreit die Honorarkonsuln von allen persönlichen Dienstleistungen, von allen öffentlichen Dienstleistungen jeder Art und von militärischen Auflagen, wie zum Beispiel Beschlagnahmen, Kontributionen und Einquartierungen.