§ 78 Wiener Übereinkommen über konsularische Notifikationen durch den Generalsekretär
Artikel 78
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Staaten, die einer der in Artikel 74 bezeichneten vier Kategorien angehören,
a) die Unterzeichnungen dieses Übereinkommens und die Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden gemäß den Artikeln 74, 75 und 76;
b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 77 in Kraft tritt.