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Bezügegesetz · Bezügegesetz

§ 32 Bezügegesetz

Artikel IV Artikel römisch vier

In forceOfficial text

Sind in der nach § 25 Abs. 2 zu berücksichtigenden ruhebezugsfähigen Gesamtzeit Zeiträume enthalten, die auch der Ermittlung pensionsrechtlicher Ansprüche nach landesgesetzlichen Vorschriften auf Grund einer Funktionsausübung als Mitglied eines Landtages, eines Gemeinderates, eines Gemeindevorstandes oder als Bürgermeister zugrunde zu legen sind, so gebühren die nach diesem Artikel in Betracht kommenden Ruhebezüge nur in dem Ausmaß, um das die Summe der Ruhebezüge hinter dem Höchstbezug eines Abgeordneten zum Nationalrat zurückbleibt. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen.

Amendment history
  • In Kraft seit 1981-08-01