§ 49d BezügegesetzZeitlicher Geltungsbereich
Artikel VIII Artikel römisch acht Besondere Übergangsbestimmungen für die Zeit nach dem Ablauf des 31. Juli 1997
Die §§ 49e bis 49j sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 31. Juli 1997 liegen, § 49k ist auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem im § 49k Abs. 6 genannten Zeitpunkt liegen.