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Internationales Übereinkommen über die B · Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung

§ 16 Internationales Übereinkommen über die B

Artikel 16

In forceOfficial text

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Regelung von Streitigkeiten oder Beschwerden werden unbeschadet anderer Verfahren zur Regelung von Streitigkeiten oder Beschwerden auf dem Gebiete der Diskriminierung, die in den Gründungsverträgen oder Übereinkommen der Vereinten Nationen und ihrer Spezialorganisationen vorgesehen sind, angewendet und hindern die Vertragsstaaten nicht, entsprechend den allgemeinen oder besonderen zwischen ihnen in Kraft stehenden internationalen Übereinkommen andere Verfahren für die Regelung einer Streitigkeit anzuwenden.