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Internationales Übereinkommen über die B · Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung

§ 23 Internationales Übereinkommen über die B

Artikel 23

In forceOfficial text

(1) Ein Antrag auf Änderung dieses Übereinkommens kann jederzeit durch einen Vertragsstaat mittels einer schriftlichen Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gestellt werden.

(2) Die Generalversammlung der Vereinten Nationen beschließt über allfällige, hinsichtlich eines solchen Antrages zu unternehmende Schritte.