Übereinkommen über die Hohe See · Übereinkommen über die Hohe See
§ 36 Übereinkommen über die Hohe See
Artikel 36
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und den anderen in Artikel 31 angeführten Staaten
a) die Unterzeichnung dieses Übereinkommens und die Hinterlegung von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden gemäß Artikel 31, 32 und 33;
b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 34 in Kraft tritt;
c) die gemäß Artikel 35 gestellten Revisionsanträge.