Übereinkommen über die Hohe See · Übereinkommen über die Hohe See
§ 7 Übereinkommen über die Hohe See
Artikel 7
Durch die Bestimmungen der vorstehenden Artikel wird die Frage der Schiffe, die im offiziellen Dienst einer zwischenstaatlichen Organisation stehen und deren Flagge führen, nicht berührt.