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Staatsgrenzgesetz · Staatsgrenzgesetz

§ 19 Staatsgrenzgesetz

In forceOfficial text

Hält sich eine Person, gegen die nach § 5, 6 oder 8 ein Bescheid erlassen werden soll, im Ausland auf und wurde eine Zustellung an sie bereits erfolglos versucht, so ist § 11 AVG auch dann anzuwenden, wenn ihr Aufenthalt bekannt ist.

Amendment history
  • In Kraft seit 2013-08-01