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Verteilungsgesetz Polen · Verteilungsgesetz Polen

§ 4 Verteilungsgesetz Polen

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins

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Als Zeitpunkt der Maßnahme gilt der Tag, an dem die polnischen Rechtsvorschriften, Entscheidungen oder Beschlüsse polnischer Organe wirksam geworden sind, durch die der Verlust an Vermögenschaften, Rechten und Interessen eingetreten ist. Kann dieser Zeitpunkt nicht festgestellt werden, so gilt der 8. Mai 1945 als Zeitpunkt der Maßnahme.