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Verteilungsgesetz Polen · Verteilungsgesetz Polen

§ 44 Verteilungsgesetz PolenWeitere Bestimmungen

ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier

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Entschädigungswerber, die bei der Geltendmachung eines Anspruches auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz wissentlich für die Beurteilung wesentliche falsche Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse, die Entstehung oder den Umfang eines Schadens gemacht haben oder machen, sind von der Gewährung einer Entschädigung ausgeschlossen.