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Staatsgrenze Österreich - Deutschland · Staatsgrenze Österreich - Deutschland

§ 21 Staatsgrenze Österreich - Deutschland

Artikel 21

In forceOfficial text

(1) Die Kommission trifft ihre Entscheidungen in Form von Beschlüssen. Zu einem Beschluß ist die Übereinstimmung der beiden Bevollmächtigten erforderlich. Beschlüsse der Kommission werden verbindlich, sobald die Bevollmächtigten schriftlich erklärt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Diese Erklärung soll binnen zwei Monaten erfolgen.

(2) Kann sich die Kommission nicht einigen, so hat sie unter Darlegung des Sachverhaltes und der unterschiedlichen Auffassungen den Regierungen der Vertragsstaaten zu berichten. Die Vertragsstaaten werden bezüglich der strittigen Angelegenheiten eine einvernehmliche Regelung anstreben.