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Staatsgrenze Österreich - Deutschland · Staatsgrenze Österreich - Deutschland

§ 23 Staatsgrenze Österreich - Deutschland

Artikel 23

In forceOfficial text

(1) Die Kommission bestimmt den Arbeitsplan sowie die Art der Durchführung der Vermessung und der Vermarkung der Staatsgrenze; sie trifft auch die Entscheidungen nach Artikel 8 Absatz 3.

(2) Die Kommission ist ermächtigt, soweit notwendig, in bezug auf Form, Ausmaß und Material der Grenzzeichen von den in den Grenzurkundenwerken enthaltenen Angaben abzuweichen.