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GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975

§ 31a GOG

VI. Bildung der Ausschüsse und Geschäftsbehandlung in deren Sitzungen römisch sechs. Bildung der Ausschüsse und Geschäftsbehandlung in deren Sitzungen

In forceOfficial text

Der Hauptausschuß hat Anträge gemäß § 29 Abs. 2 lit. a und g unverzüglich in Verhandlung zu nehmen. Wenn über sie zwischen der Bundesregierung (dem Bundesminister) und dem Hauptausschuß Einvernehmen erzielt wird, hat der zuständige Bundesminister die vereinbarte Neuregelung unter Hinweis auf die Zustimmung des Hauptausschusses kundzumachen.