Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975

§ 5 GOG§ 5 Paragraph 5

I. Eröffnung und Bildung des Nationalrates römisch eins. Eröffnung und Bildung des Nationalrates

In forceOfficial text

(1) Nach der Angelobung wählt der Nationalrat aus seiner Mitte den Präsidenten, den Zweiten und den Dritten Präsidenten.

(2) Nach den Präsidenten werden fünf Schriftführer und mindestens drei Ordner gewählt.

(3) Alle Wahlen gelten für die ganze Gesetzgebungsperiode.