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GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975

§ 61 GOG§ 61 Paragraph 61

IX. Allgemeine Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates römisch neun. Allgemeine Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates

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Läßt sich einer der Präsidenten in die Rednerliste eintragen, so übernimmt er in der Regel erst nach Erledigung des Gegenstandes wieder den Vorsitz.