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Konsularvertrag zwischen Österreich und · Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

§ 11 Konsularvertrag zwischen Österreich und

Artikel 11

In forceOfficial text

(1) Das Wappen des Entsendestaates mit einer entsprechenden Bezeichnung der konsularischen Vertretung, auch in der Sprache des Entsendestaates, darf an dem Gebäude, in dem sich die konsularische Vertretung oder die Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung befindet, sowie an deren Eingang angebracht werden.

(2) Die Staatsflagge des Entsendestaates darf am Gebäude der konsularischen Vertretung, an der Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung sowie an seinen Beförderungsmitteln, sofern sie zu amtlichen Zwecken benützt werden, angebracht werden.