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Konsularvertrag zwischen Österreich und · Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

§ 31 Konsularvertrag zwischen Österreich und

Artikel 31

In forceOfficial text

Die Mitglieder der konsularischen Vertretung, die Angehörige des Empfangsstaates oder dort ständig ansässig sind oder dort außer ihrer amtlichen Tätigkeit einer anderen Erwerbstätigkeit nachgehen, genießen lediglich die Vorrechte und Immunitäten, die die Zeugnispflicht über Angelegenheiten, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen, oder die Vorlage der darauf bezüglichen Korrespondenz betreffen.