Konsularvertrag zwischen Österreich und · Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen
§ 7 Konsularvertrag zwischen Österreich und
Artikel 7
(1) Konsuln dürfen nur Personen sein, die ausschließlich Staatsangehörige des Entsendestaates sind.
(2) Konsuln dürfen im Empfangsstaat außer ihrer amtlichen Tätigkeit keine andere Erwerbstätigkeit ausüben.